LAG Düsseldorf - Urteil vom 15.10.2009
5 Sa 741/09
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BetrVG § 77 Abs. 4 S. 1; BetrVG § 112 Abs. 1 S. 3; DV Pro-DAK § 6 Abs. 1; DV Pro-DAK § 6 Abs. 2; EKT Anlage 12 § 6 Abs. 6; EKT Anlage 12 § 6 Abs. 7;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 05.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 7064/08

Versetzungszulage bei Erhöhung der Fahrtzeit; Auslegung einer Dienstvereinbarung zum Begriff der nicht nur unwesentlichen Fahrtzeiterhöhung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 15.10.2009 - Aktenzeichen 5 Sa 741/09

DRsp Nr. 2009/28475

Versetzungszulage bei Erhöhung der Fahrtzeit; Auslegung einer Dienstvereinbarung zum Begriff der nicht nur unwesentlichen Fahrtzeiterhöhung

1. Wird in einer Dienstvereinbarung die Zahlung einer Versetzungszulage u. a. davon abhängig gemacht, dass sich die Fahrzeit nicht nur unwesentlich erhöht, so kann bei der Bewertung des Begriffs "nicht nur unwesentlich" nicht auf absolute Zeitdifferenzen ("mehr als 30 Minuten") abgestellt werden. 2. Eine Verlängerung der Fahrzeit um 38 % ist nicht unwesentlich.

Tenor:

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 05.05.2009 - 11 Ca 7064/08 - abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 766,95 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.11.2008 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; BetrVG § 77 Abs. 4 S. 1; BetrVG § 112 Abs. 1 S. 3; DV Pro-DAK § 6 Abs. 1; DV Pro-DAK § 6 Abs. 2; EKT Anlage 12 § 6 Abs. 6; EKT Anlage 12 § 6 Abs. 7;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Frage, ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin eine Versetzungszulage zu zahlen.