LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.08.2007
5 Sa 260/07
Normen:
BGB § 611 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 28.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2195/06

Versetzungsanordnung zur Kraftfahrzeugprüfstelle

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.08.2007 - Aktenzeichen 5 Sa 260/07

DRsp Nr. 2008/9773

Versetzungsanordnung zur Kraftfahrzeugprüfstelle

Normenkette:

BGB § 611 ;

Tatbestand:

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob eine von der Beklagten ausgesprochene Versetzungsanordnung zur Kraftfahrzeugprüfstelle N. rechtswirksam ist; des Weiteren macht der Kläger Zahlungsansprüche geltend.

Von einer weiteren Darstellung des unstreitigen Tatbestandes wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 3 bis Seite 5 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 104 - 106 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger hat vorgetragen, die Versetzungsanordnung sei durch den Arbeitsvertrag nicht gedeckt, weil sie sich nicht im Rahmen des billigen Ermessens halte. Zur weiteren Darstellung des streitigen Sachvortrags des Klägers wird auf Seite 5, 6 der angefochtenen Entscheidung (Bl. 106, 107 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass die bis zum 31.12.2007 befristete Versetzung von X. zur Kostenstelle 000 "Kraftfahrzeugprüfstelle N." unwirksam ist,

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.384,72 EUR brutto nebst fünf Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit 06.07.2006 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.