LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 14.08.2009
22 Sa 79/09
Normen:
LPersVG Berlin § 84 Abs. 2; LPersVG Berlin § 99c Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 04.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 59 Ca 12737/08

Versetzung von Mitarbeitern [hier durch § 1 StPG VV-Personalüberhang]; Einhaltung des zum damaligen Zeitpunkt geltenden Verfahrens bei Berufung auf eine früher erfolgte Versetzung

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.08.2009 - Aktenzeichen 22 Sa 79/09

DRsp Nr. 2010/10788

Versetzung von Mitarbeitern [hier durch § 1 StPG VV-Personalüberhang]; Einhaltung des zum damaligen Zeitpunkt geltenden Verfahrens bei Berufung auf eine früher erfolgte Versetzung

1. Wird die geplante Versetzung zum Zentralen Personalüberhangmanagement damit begründet, dass der Arbeitnehmer früher dem Personalüberhang zugeordnet worden war, weil seine Stelle durch die Neuorganisation im Rahmen der Senatsumbildung weggefallen sei und beruft sich der Arbeitgeber damit auf die vor Inkrafttreten des Stellenpoolgesetzes durchgeführte Zuordnung, hat er auch das dafür vorgesehene spezielle Mitwirkungsverfahren mit den dort geregelten Fristen einzuhalten. 2. Hieran ändert sich nichts dadurch, dass formal eine neue Entscheidung auch zur Zuordnung getroffen werden sollte. Es ist nicht ersichtlich, dass das beklagte Land eine neue Entscheidung unter Berücksichtigung der aktuellen Situation treffen wollte und getroffen hat. Vielmehr hat die Senatsverwaltung die bereits getroffene Entscheidung nur wiederholt. Es wäre widersprüchlich, die Berufung auf die seinerzeitige Zuordnung zuzulassen, die besonderen Mitwirkungsregelungen insoweit jedoch nicht anzuwenden.

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 04.11.2008 - 59 Ca 12737/08 - abgeändert: