BAG - Beschluss vom 19.01.2010
1 ABR 55/08
Normen:
BetrVG § 23 Abs. 3 S. 1; BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 95 Abs. 3 S. 1; BetrVG § 100 Abs. 1; BetrVG § 100 Abs. 2; ZPO § 322 Abs. 1; ZPO § 261 Abs. 3 Nr. 1;
Fundstellen:
ArbRB 2010, 175
AuR 2010, 395
BAGE 133, 75
DB 2011, 120
EBE/BAG 2010, 86
MDR 2010, 875
NZA 2010, 659
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 13.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 TaBV 4/08
ArbG Frankfurt/Main, vom 11.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 BV 232/07

Versetzung; Unterlassungsantrag; Streitgegenstand

BAG, Beschluss vom 19.01.2010 - Aktenzeichen 1 ABR 55/08

DRsp Nr. 2010/7572

Versetzung; Unterlassungsantrag; Streitgegenstand

Der Streitgegenstand eines Beschlussverfahrens, in dem der Betriebsrat den Arbeitgeber auf die künftige Unterlassung von mitbestimmungswidrig durchgeführten Versetzungen in Anspruch nimmt, bestimmt sich nach dem zur Entscheidung gestellten Antrag und dem zu seiner Begründung angeführten Anlassfall. Die diesem zugrunde liegende Verletzungshandlung muss der Betriebsrat in seinem Antrag abstrahierend beschreiben.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 13. Mai 2008 - 4 TaBV 4/08 - aufgehoben. Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 11. Oktober 2007 - 11 BV 232/07 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des Arbeitsgerichts zu Ziffer 1, wie folgt neu gefasst wird: