LAG Köln - Urteil vom 28.08.2013
11 Sa 119/13
Normen:
BetrVG § 99; BGB § 315 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 13.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2475/11

Versetzung und Benachteiligung wegen BetriebsratstätigkeitAuswahlentscheidung und fachliche KriterienOrdnungsgemäße Beteiligung des Betriebsrats bei Versetzungen

LAG Köln, Urteil vom 28.08.2013 - Aktenzeichen 11 Sa 119/13

DRsp Nr. 2014/2067

Versetzung und Benachteiligung wegen Betriebsratstätigkeit Auswahlentscheidung und fachliche Kriterien Ordnungsgemäße Beteiligung des Betriebsrats bei Versetzungen

Die Wahrung billigen Ermessens im Rahmen der Ausübungskontrolle gem. den §§ 106 S. 1 GewO, 315 Abs. 3 BGB setzt voraus, dass die wesentlichen Umstände des Falles abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt werden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 13.08.2012 - 8 Ca 2475/11 d - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 99; BGB § 315 Abs. 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Versetzung und die Zahlung von Schichtzulagen.

Der Kläger ist bei der Beklagten als Elektriker beschäftigt. Seit dem Jahre 2002 ist er Mitglied des Betriebsrates, seit dem Jahr 2010 ist er Vorsitzender des Gremiums und von seiner beruflichen Tätigkeit freigestellt.