LAG Hamm - Beschluss vom 24.05.2013
13 TaBV 16/13
Normen:
§ 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG; § 99 BetrVG; § 101 Satz 1 BetrVG;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 14.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 31/12

Versetzung ist Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs - Begriff ist räumlich und funktional zu verstehen

LAG Hamm, Beschluss vom 24.05.2013 - Aktenzeichen 13 TaBV 16/13

DRsp Nr. 2013/17442

Versetzung ist Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs - Begriff ist räumlich und funktional zu verstehen

Versetzung ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die entweder die Dauer von einem Monat voraussichtlich überschreitet oder - bei kürzerer Dauer - mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeitgeleistet werden muss. Der "Arbeitsbereich" wird beschrieben als dieAufgabe und Verantwortung des Arbeitnehmers sowie die Art seiner Tätigkeit und ihre Einordnung in den Arbeitsablauf des Betriebs. Der Begriff ist demnach räumlich und funktional zu verstehen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 14.08.2012 - 1 BV 31/12 - abgeändert.

Der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die zum 15.11.2011 vorgenommene Versetzung des Arbeitnehmers H1-N1 aus dem Bereich Werkstattjahr des Geschäftsfeldes Berufsorientierung in den Bereich BaE = Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung des Geschäftsfeldes Ausbildung integrativ aufzuheben.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG; § 99 BetrVG; § 101 Satz 1 BetrVG;

Gründe

A.

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Verfahrens nach § 101 BetrVG um die Frage, ob eine Versetzung vorliegt.

- - - - - 1. 2.