Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit; Zurruhesetzung; Amtsärztliches Gutachten; Anforderungen; Privatärztliches Gutachten; Anderweitige Verwendbarkeit; Psychische Erkrankung; Verfahrensfehler; Beteiligungsmangel; Schwerbehindertenvertretung; Zuständigkeit; Personalrat; Unterrichtungspflicht; Informationsanspruch
VG Karlsruhe, Urteil vom 26.11.2018 - Aktenzeichen 14 K 3619/16
DRsp Nr. 2019/2929
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit; Zurruhesetzung; Amtsärztliches Gutachten; Anforderungen; Privatärztliches Gutachten; Anderweitige Verwendbarkeit; Psychische Erkrankung; Verfahrensfehler; Beteiligungsmangel; Schwerbehindertenvertretung; Zuständigkeit; Personalrat; Unterrichtungspflicht; Informationsanspruch
Im Zurruhesetzungsverfahren führt die Verletzung des Beteiligungsrechts des Personalrats nach § 68 Abs. 2BPersVG zur formellen Rechtswidrigkeit der Verfügung, unabhängig davon, dass es sich um eine gebundene Entscheidung handelt.Dieser Verfahrensverstoß begründet - ebenso wie ein Verstoß gegen § 95 Abs. 2SGB IX i.d.F. vom 23.12.2016 - gemäß § 46VwVfG, der auf das Zurruhesetzungsverfahren Anwendung findet, keinen Aufhebungsanspruch, wenn die Versetzung in den Ruhestand auf der Grundlage hinreichender (amts-)ärztlicher Gutachten erfolgt ist und damit in der Sache keine andere Entscheidung ergehen konnte (Anschluss an VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.09.2018 - 4 S 142/18 -, juris).