LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 08.05.1995
11 SaGa 589/95
Normen:
BetrVG (1972) § 95 Abs. 3 § 99 § 103 ;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 08.03.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ga 25/95

Versetzung eines Betriebsratsmitgliedes

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 08.05.1995 - Aktenzeichen 11 SaGa 589/95

DRsp Nr. 2002/15756

Versetzung eines Betriebsratsmitgliedes

»1. Die Berechtigung zur Versetzung in einen anderen Betrieb an einem anderen Beschäftigungsort bedarf einer ausdrücklichen und individualrechtlichen Vereinbarung. 2. Auf die Versetzung eines Betriebsratsmitgliedes in einen anderen Betrieb mit der Folge des Verlustes des Betriebsratsamtes ist § 103 BetrVG 1972 entsprechend anzuwenden.«

Normenkette:

BetrVG (1972) § 95 Abs. 3 § 99 § 103 ;

Tatbestand:

Der Verfügungskläger begehrt seine Weiterbeschäftigung als Distribution Coordinator in Kelsterbach.

Er ist aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 16. August 1984 (Bl. 35 und 36 d. A.) seit 01. August 1984 bei der Beklagten beschäftigt. In Ziffer 1 des Arbeitsvertrages heißt es:

Wir behalten uns vor, Sie anderweitig einzusetzen, ohne dass eine Änderung Ihrer Bezüge eintritt.