Der Verfügungskläger begehrt seine Weiterbeschäftigung als Distribution Coordinator in Kelsterbach.
Er ist aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 16. August 1984 (Bl. 35 und 36 d. A.) seit 01. August 1984 bei der Beklagten beschäftigt. In Ziffer 1 des Arbeitsvertrages heißt es:
Wir behalten uns vor, Sie anderweitig einzusetzen, ohne dass eine Änderung Ihrer Bezüge eintritt.
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