LAG Hamm - Urteil vom 05.07.2005
19 (8) Sa 31/05
Normen:
GewO § 106 ;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 17.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 845/04

Versetzung eines Arbeitnehmers zum Zwecke der Lösung von Spannungen zwischen Arbeitnehmern; Einschränkung des Direktionsrechts des Arbeitgebers zur Versetzung eines Arbeitnehmers bei fremdenfeindlichen Verhalten

LAG Hamm, Urteil vom 05.07.2005 - Aktenzeichen 19 (8) Sa 31/05

DRsp Nr. 2005/18715

Versetzung eines Arbeitnehmers zum Zwecke der Lösung von Spannungen zwischen Arbeitnehmern; Einschränkung des Direktionsrechts des Arbeitgebers zur Versetzung eines Arbeitnehmers bei fremdenfeindlichen Verhalten

»1. Der Arbeitgeber ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die Ursachen des Konflikts zwischen Arbeitnehmern vollständig aufzuklären, wenn die angestellten Nachforschungen zu keinem klaren Ergebnis geführt haben, bevor er zur Beseitigung der Spannungen einen Arbeitnehmer versetzt. 2. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers kann im Einzelfall mit der Folge eingeschränkt sein, dass die Lösung der Spannungen zwischen den Arbeitnehmern durch Versetzung des fremdenfeindlich handelnden Arbeitnehmers zu erfolgen hat.«

Normenkette:

GewO § 106 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Versetzung der Klägerin.

Die Klägerin ist seit dem 01.04.1992 bei der Beklagten als Krankenschwester zu einem monatlichen Bruttoverdienst von zuletzt 2.678,49 EUR beschäftigt.