LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 20.04.2009
4 Sa 4/09
Normen:
GewO § 106; BGB § 242; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 2;
Fundstellen:
ArbRB 2009, 196
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 17.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1480/08

Versetzung einer Führungskraft bei Änderung der Firmenhierarchie; unwirksame Zuweisung einer geringerwertigen Tätigkeit auf Sachbearbeiterebene; Feststellungsantrag neben Beschäftigungsantrag; Bestimmtheit des Beschäftigungsantrags

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.04.2009 - Aktenzeichen 4 Sa 4/09

DRsp Nr. 2009/11379

Versetzung einer Führungskraft bei Änderung der Firmenhierarchie; unwirksame Zuweisung einer geringerwertigen Tätigkeit auf Sachbearbeiterebene; Feststellungsantrag neben Beschäftigungsantrag; Bestimmtheit des Beschäftigungsantrags

1. Nimmt die Arbeitgeberin unter Berufung auf ihr arbeitsvertragliches Weisungsrecht eine Änderung der Arbeitsbedingungen, insbesondere eine Versetzung vor, kann sich der Arbeitnehmer dagegen mit einer Feststellungsklage wehren; die Berufung der Arbeitgeberin auf ihr Direktionsrecht begründet grundsätzlich ein rechtliches Interesse des Arbeitnehmers im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO an der negativen Feststellung, dass die Arbeitgeberin zu einer entsprechenden Ausübung seines Direktionsrechts nicht berechtigt war. 2. Ist im Einzelfall die begehrte Feststellung der Unwirksamkeit einer Versetzung ein wesentliches Element des zugleich gestellten Beschäftigungsantrags, kann der Feststellungsantrag als Zwischenfeststellungsklage im Sinne von § 256 Abs. 2 ZPO angesehen werden, für die ein besonderes Feststellungsinteresse nicht erforderlich ist; für die Zulässigkeit einer Zwischenfeststellungsklage reicht es aus, dass das Urteil über die Hauptklage die Rechtsbeziehungen der Parteien nicht bereits erschöpfend regelt.