I. Der Beschwerdeführer war Beamter auf Lebenszeit, zuletzt als Direktor bei der Bremischen Bürgerschaft. Gegen seine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand hat der Beschwerdeführer erfolglos Widerspruch und Klage erhoben. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt er die Verletzung von Art. 33 Abs. 5 GG. Er hält die Einbeziehung des Amtes des Direktors bei der Bremischen Bürgerschaft in den Kreis der jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzbaren (politischen) Beamten für verfassungswidrig.
II. Die Annahmevoraussetzungen des §
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