LAG Berlin - Beschluss vom 11.02.2003
3 TaBV 1959/02
Normen:
BVG § 95 Abs. 3 ; BVG § 99 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 22.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 66 BV 5/02

Versetzung des Arbeitnehmers

LAG Berlin, Beschluss vom 11.02.2003 - Aktenzeichen 3 TaBV 1959/02

DRsp Nr. 2003/9438

Versetzung des Arbeitnehmers

»Der für die Zeit bis zu einem Monat vorgesehene Einsatz eines Arztes eines Klinikums in ein anderes, ebenfalls in Berlin gelegenes Klinikum des Arbeitgebers stellt nicht in jedem Fall eine mitbestimmungspflichtige Versetzung i.S.d. § 95 Abs. 3 BVG dar, weil es bei der Beurteilung des Merkmals der wesentlichen Änderung der Arbeitsumstände auf den jeweiligen Einzelfall ankommt.«

Normenkette:

BVG § 95 Abs. 3 ; BVG § 99 ;

Gründe:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die an einen angestellten Arzt der Urologischen Abteilung des Klinikums N. der Arbeitgeberin, der Beteiligten zu 2), gerichtete und für einen Zeitraum von bis zu zwei Wochen vorgesehene Zuweisung einer Tätigkeit in einer entsprechenden Abteilung eines anderen Klinikums der Arbeitgeberin in Berlin einen mitbestimmungspflichtigen Tatbestand darstellt.