Die Beteiligten streiten darüber, ob die an einen angestellten Arzt der Urologischen Abteilung des Klinikums N. der Arbeitgeberin, der Beteiligten zu 2), gerichtete und für einen Zeitraum von bis zu zwei Wochen vorgesehene Zuweisung einer Tätigkeit in einer entsprechenden Abteilung eines anderen Klinikums der Arbeitgeberin in Berlin einen mitbestimmungspflichtigen Tatbestand darstellt.
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