LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 02.05.2007
6 Sa 504/06
Normen:
GewO § 106 Satz 1 ; BGB § 315 Abs. 3 § 612 a ;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 16.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 793 c/06

Versetzung bei Auseinandersetzung zwischen Mitarbeitern

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 02.05.2007 - Aktenzeichen 6 Sa 504/06

DRsp Nr. 2007/11813

Versetzung bei Auseinandersetzung zwischen Mitarbeitern

»Der Arbeitgeber kann Spannungen zwischen Arbeitnehmern durch Versetzung der an dem Konflikt Beteiligten begegnen.«

Normenkette:

GewO § 106 Satz 1 ; BGB § 315 Abs. 3 § 612 a ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Versetzung.

Der Kläger trat am 01.10.1997 in die Dienste der beklagten Stadt (im Folgenden: Beklagte). Seiner Tätigkeit lag der Arbeitsvertrag vom selben Tag zugrunde. Gemäß § 1 des Vertrages erfolgte die Einstellung als Arbeiter. Als Vergütung war der Tariflohn der Lohngruppe 3 vorgesehen. Nach § 2 des Vertrages richtete sich das Arbeitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesmanteltarifvertrages für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G) mit den zusätzlich abgeschlossenen Tarifverträgen in ihrer jeweils geltenden Fassung. In § 5 Abs. 2 des Vertrages heißt es:

"Der Arbeitnehmer hat, soweit es der Dienst erfordert, jede ihm übertragene Arbeit, auch an einem anderen Dienstort und bei einer anderen Dienststelle zu leisten, die ihm nach seiner Befähigung, Ausbildung und körperlichen Eignung zugemutet werden kann, ohne dass der Arbeitsvertrag geändert wird. Änderungen des Lohnes richten sich ohne Vertragsänderung nach den §§ 27 und 28 BMT-G."