Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 09.10.2012 -
Die Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz trägt der Kläger zu 60 %, die Beklagte zu 40 %.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über eine Versetzungsmaßnahme der Beklagten.
Der am 17.09.1955 geborene Kläger ist seit dem 01.08.1972 bei der Beklagten beschäftigt. Er bezieht gegenwärtig eine Arbeitsvergütung aus der Entgeltgruppe 13 Stufe 6 in Höhe von 4.892,89 € brutto.
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