LAG Hamm - Urteil vom 21.02.2013
17 Sa 1660/12
Normen:
TVöD -VKA § 4 Abs. 1; TVöD -VKA § 4 Abs. 2; SGB II § 44b Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Gelsenkirchen, vom 09.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1685/12

Versetzung; Begriff des Dritten i.S.d. § 4 Abs. 2 TVöD-VKa

LAG Hamm, Urteil vom 21.02.2013 - Aktenzeichen 17 Sa 1660/12

DRsp Nr. 2013/14521

Versetzung; Begriff des "Dritten" i.S.d. § 4 Abs. 2 TVöD -VKa

Die gemeinsame Einrichtung nach § 44 b Abs. 1 SGB II ist Dritte im Sinne des § 4 Abs. 2 TVöD -VKA. Der Arbeitnehmer kann nicht im Wege der Ausübung des Direktionsrechtes nach § 4 Abs. 1 TVöD -VKA durch seine Arbeitgeberin, die Trägerin der gemeinsamen Einrichtung ist, in diese versetzt werden.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 09.10.2012 - 6 Ca 1685/12 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz trägt der Kläger zu 60 %, die Beklagte zu 40 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TVöD -VKA § 4 Abs. 1; TVöD -VKA § 4 Abs. 2; SGB II § 44b Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über eine Versetzungsmaßnahme der Beklagten.

Der am 17.09.1955 geborene Kläger ist seit dem 01.08.1972 bei der Beklagten beschäftigt. Er bezieht gegenwärtig eine Arbeitsvergütung aus der Entgeltgruppe 13 Stufe 6 in Höhe von 4.892,89 € brutto.

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