LAG Köln - Urteil vom 16.04.2013
12 Sa 1162/12
Normen:
KSchG § 1 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 13.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 838/12

Versetzung ausschließlich befristet Beschäftigter - zur ermessensfehlerfreien Versetzung - Auswahl des Personenkreises der zu Versetzenden - Abwägung der wechselseitigen Interessen

LAG Köln, Urteil vom 16.04.2013 - Aktenzeichen 12 Sa 1162/12

DRsp Nr. 2013/20961

Versetzung ausschließlich befristet Beschäftigter - zur ermessensfehlerfreien Versetzung - Auswahl des Personenkreises der zu Versetzenden - Abwägung der wechselseitigen Interessen

Zur ermessensfehlerhaften Versetzung bei unzulässiger Beschränkung des auswahlrelevanten Personenkreises

Tenor

1)

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 13.09.2012 - 2 Ca 838/12 - wird zurückgewiesen.

2)

Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.

3)

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Rahmen des Berufungsverfahrens über die Wirksamkeit einer Versetzung.

Die am .1983 geborene Klägerin ist seit dem 16.10.2006 bei der Beklagten zu einer monatlichen Bruttovergütung von zuletzt 2.526,49 Euro beschäftigt. Die Beschäftigung der Klägerin erfolgte zunächst auf Grundlage mehrerer gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG befristeter Verträge in Aachen. Der letzte befristete Arbeitsvertrag vom 27.09.2010 sah eine Befristung für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis zum 31.12.2013 vor.

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