ArbG Weiden, vom 17.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 178/07
Versetzung auf Dauer in weit entfernte Filiale eines Einzelhandelsbetriebes; nachträgliche Zustimmung des Betriebsrats; Verwirkung des Rückversetzungsanspruchs bei später Berufung auf betriebsverfassungsrechtliche Unwirksamkeit; Anforderungen an arbeitsvertragliche Versetzungsklausel
LAG Nürnberg, Urteil vom 13.01.2009 - Aktenzeichen 6 Sa 712/07
DRsp Nr. 2009/6327
Versetzung auf Dauer in weit entfernte Filiale eines Einzelhandelsbetriebes; nachträgliche Zustimmung des Betriebsrats; Verwirkung des Rückversetzungsanspruchs bei später Berufung auf betriebsverfassungsrechtliche Unwirksamkeit; Anforderungen an arbeitsvertragliche Versetzungsklausel
1. Nach der "Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung" braucht der Arbeitnehmer einer Versetzungsanordnung - hier: Versetzung auf Dauer in eine andere, etliche Kilometer entfernte Filiale eines Einzelhandelsbetriebes - nicht nachzukommen, wenn und solange der für beide Filialen gebildete Betriebsrat dieser Zuweisung eines anderen Arbeitsbereiches nicht zugestimmt hat.2. Stimmt der Betriebsrat der Versetzung nachträglich zu - hier: wenige Tage nach der tatsächlichen Arbeitsaufnahme der Arbeitnehmerin in der anderen Filiale -, erledigt sich das Mitbestimmungsverfahren nach § 99BetrVG. Die Arbeitnehmerin kann eine Rückversetzung in die ursprüngliche Beschäftigungsfiliale nicht mehr wegen eines betriebsverfassungswidrigen Zustands oder Verhaltens des Arbeitgebers verlangen.
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