LAG Nürnberg - Urteil vom 13.01.2009
6 Sa 712/07
Normen:
BGB § 242; BGB § 315 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; BetrVG § 95 Abs. 3; BetrVG § 99; GewO § 106;
Fundstellen:
LAGE § 106 GewO 2003 Nr. 6
Vorinstanzen:
ArbG Weiden, vom 17.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 178/07

Versetzung auf Dauer in weit entfernte Filiale eines Einzelhandelsbetriebes; nachträgliche Zustimmung des Betriebsrats; Verwirkung des Rückversetzungsanspruchs bei später Berufung auf betriebsverfassungsrechtliche Unwirksamkeit; Anforderungen an arbeitsvertragliche Versetzungsklausel

LAG Nürnberg, Urteil vom 13.01.2009 - Aktenzeichen 6 Sa 712/07

DRsp Nr. 2009/6327

Versetzung auf Dauer in weit entfernte Filiale eines Einzelhandelsbetriebes; nachträgliche Zustimmung des Betriebsrats; Verwirkung des Rückversetzungsanspruchs bei später Berufung auf betriebsverfassungsrechtliche Unwirksamkeit; Anforderungen an arbeitsvertragliche Versetzungsklausel

1. Nach der "Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung" braucht der Arbeitnehmer einer Versetzungsanordnung - hier: Versetzung auf Dauer in eine andere, etliche Kilometer entfernte Filiale eines Einzelhandelsbetriebes - nicht nachzukommen, wenn und solange der für beide Filialen gebildete Betriebsrat dieser Zuweisung eines anderen Arbeitsbereiches nicht zugestimmt hat. 2. Stimmt der Betriebsrat der Versetzung nachträglich zu - hier: wenige Tage nach der tatsächlichen Arbeitsaufnahme der Arbeitnehmerin in der anderen Filiale -, erledigt sich das Mitbestimmungsverfahren nach § 99 BetrVG. Die Arbeitnehmerin kann eine Rückversetzung in die ursprüngliche Beschäftigungsfiliale nicht mehr wegen eines betriebsverfassungswidrigen Zustands oder Verhaltens des Arbeitgebers verlangen.