LAG München - Urteil vom 17.06.2008
6 Sa 16/08
Normen:
Tarifvertrag vom 24. Juni 1994 über Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Beschluss des Deutschen Bundestages vom 20. Juni 1991 zur Vollendung der Einheit Deutschlands (UmzugsTV);
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 22.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 5088/07

Versetzung

LAG München, Urteil vom 17.06.2008 - Aktenzeichen 6 Sa 16/08

DRsp Nr. 2008/19912

Versetzung

»Solange die Geltung des Umzugs-TV unter Mitwirkung des Arbeitgebers verlängert wird, zuletzt bis 31. Dezember 2009, kann dieser Arbeitgeber den Begriff "Zusammenhang" (mit dem Regierungsumzug) in diesem Tarifvertrag nicht zeitlich eng ausgelegt werden.«

Normenkette:

Tarifvertrag vom 24. Juni 1994 über Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Beschluss des Deutschen Bundestages vom 20. Juni 1991 zur Vollendung der Einheit Deutschlands (UmzugsTV);

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Frage, ob auf die Versetzung der Klägerin zur Dienststelle Berlin der Tarifvertrag über Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Beschluss des Deutschen Bundestages vom 20. Juni 1991 zur Vollendung der Einheit Deutschlands (UmzugsTV) vom 24. Juni 1996 Anwendung findet.

Die Klägerin ist seit dem .. März 1986 beim Bundesnachrichtendienst in dessen Zentrale in Pullach als Angestellte beschäftigt. Sie war zuletzt eingesetzt in der zum .. August 2001 neu geschaffenen Abteilung X (...). Im zugrunde liegenden Arbeitsvertrag vom .. April 1986 hatten die Parteien die Geltung des BundesAngestelltentarifvertrages vereinbart.