Die Berufung Klägerin gegen das zweite Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 18.01.2012, Az. 1 Ca 1185 d/10, wird zurückgewiesen.
2.Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
3.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über rückständige Lohnansprüche sowie Urlaubsabgeltung aus einem beendeten Arbeitsverhältnis.
Die Klägerin war bei der Beklagten vom 08.12.2009 bis zum 31.07.2010 als Verkäuferin beschäftigt. Soweit hier von Belang enthält der "Vertrag über eine geringfügige Beschäftigung" vom 28.12.2009 folgende Regelungen (Bl. 119 f. d.A.):
"§ 4 Arbeitszeit
1) Die Arbeitszeit ist unregelmäßig und kann je nach Arbeitsanfall bis zu 57 Stunden monatlich betragen.
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§ 5 Vergütung
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