LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 04.10.2012
5 Sa 75/12
Normen:
BGB § 276 Abs. 2; ZPO § 514 Abs. 2; ZPO § 85 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, vom 18.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1185 d/10

Verschuldete Säumnis bei fehlendem Terminsvermerk in Anwaltsbüro

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 04.10.2012 - Aktenzeichen 5 Sa 75/12

DRsp Nr. 2012/21743

Verschuldete Säumnis bei fehlendem Terminsvermerk in Anwaltsbüro

Es gereicht dem Prozessbevollmächtigten einer Partei zum gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Verschulden an der Versäumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung, wenn dieser im Anwaltsbüro offensichtlich nicht notiert worden ist, ohne dass dargelegt wird, dass ursächlich hierfür nicht ein Mangel der Büroorganisation sondern ein individuelles Verschulden einer Büroangestellten ist.

Tenor

1.

Die Berufung Klägerin gegen das zweite Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 18.01.2012, Az. 1 Ca 1185 d/10, wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 276 Abs. 2; ZPO § 514 Abs. 2; ZPO § 85 Abs. 2 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten über rückständige Lohnansprüche sowie Urlaubsabgeltung aus einem beendeten Arbeitsverhältnis.

Die Klägerin war bei der Beklagten vom 08.12.2009 bis zum 31.07.2010 als Verkäuferin beschäftigt. Soweit hier von Belang enthält der "Vertrag über eine geringfügige Beschäftigung" vom 28.12.2009 folgende Regelungen (Bl. 119 f. d.A.):

"§ 4 Arbeitszeit

1) Die Arbeitszeit ist unregelmäßig und kann je nach Arbeitsanfall bis zu 57 Stunden monatlich betragen.

...

§ 5 Vergütung