ArbG Nürnberg, vom 26.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 2381/21
Verschuldensprüfung bei Entschädigungspflicht nach § 15 Abs. 3 AGGKeine geschlechtsspezifische Benachteiligung bei tariflichen Vorgaben für die StufenvorrückungZwei-Monats-Frist für Entschädigungsansprüche nach dem AGG
LAG Nürnberg, Urteil vom 15.11.2022 - Aktenzeichen 7 Sa 103/22
DRsp Nr. 2023/3398
Verschuldensprüfung bei Entschädigungspflicht nach § 15 Abs. 3AGGKeine geschlechtsspezifische Benachteiligung bei tariflichen Vorgaben für die StufenvorrückungZwei-Monats-Frist für Entschädigungsansprüche nach dem AGG
1. Haftungsbegründendes Verschulden nach § 15 Abs. 3AGG liegt nur dann vor, wenn der Arbeitgeber bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vorschriften von deren benachteiligenden Wirkung weiß oder darum wissen muss.2. § 2 Ziffer 1 TV über Entgeltsätze und Ausbildungsvergütungen für die Arbeitnehmer der Schuh- und Sportartikelindustrie vom 04.09.2019 berücksichtigt bei der Stufenvorrückung keine Zeiten des Ruhens eines Arbeitsverhältnisses und damit keine Elternzeiten. Damit wird an die Möglichkeit des Erwerbes von Erfahrungswissen angeknüpft, nicht an das Geschlecht.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Praxishandbuch Arbeitsrecht" abrufen.
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.