Die Klägerin, eine Bau-Berufsgenossenschaft, nimmt den Beklagten aus § 110 Abs. 1 SGB VII auf Erstattung der Aufwendungen in Anspruch, die ihr infolge eines Arbeitsunfalls entstanden sind.
Der Beklagte, ein staatlich geprüfter Hochbautechniker, baute im Jahre 1997 in eigener Regie ein Reihenhaus mit drei Wohneinheiten. Zur Durchführung der Rohbauarbeiten bediente er sich als Hilfsarbeiter der Brüder A.D. und E.D. sowie seines Sohnes. Keiner seiner Helfer verfügte über Kenntnisse im Baugewerbe.
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