BGH - Urteil vom 30.01.2001
VI ZR 49/00
Normen:
SGB VII § 110 Abs. 1 ;
Fundstellen:
MDR 2001, 569
NJW 2001, 2092
VersR 2001, 985
Vorinstanzen:
SchlHOLG,
LG Kiel,

Verschulden bei Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften

BGH, Urteil vom 30.01.2001 - Aktenzeichen VI ZR 49/00

DRsp Nr. 2001/4587

Verschulden bei Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften

»Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften den Schluß auf ein auch subjektiv gesteigertes Verschulden rechtfertigt.«

Normenkette:

SGB VII § 110 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin, eine Bau-Berufsgenossenschaft, nimmt den Beklagten aus § 110 Abs. 1 SGB VII auf Erstattung der Aufwendungen in Anspruch, die ihr infolge eines Arbeitsunfalls entstanden sind.

Der Beklagte, ein staatlich geprüfter Hochbautechniker, baute im Jahre 1997 in eigener Regie ein Reihenhaus mit drei Wohneinheiten. Zur Durchführung der Rohbauarbeiten bediente er sich als Hilfsarbeiter der Brüder A.D. und E.D. sowie seines Sohnes. Keiner seiner Helfer verfügte über Kenntnisse im Baugewerbe.