LAG Köln - Beschluss vom 09.07.2010
4 TaBV 25/10
Normen:
BetrVG § 40 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1; StGB § 202a;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 07.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 15 BV 179/09

Verschlüsselungstechnik für den elektronischen Schriftverkehr des Betriebsratsarbeit; unbegründeter Antrag des Betriebsrats auf Bereitstellung der Sicherheitsprogramme endorse 2.7

LAG Köln, Beschluss vom 09.07.2010 - Aktenzeichen 4 TaBV 25/10

DRsp Nr. 2011/6200

Verschlüsselungstechnik für den elektronischen Schriftverkehr des Betriebsratsarbeit; unbegründeter Antrag des Betriebsrats auf Bereitstellung der Sicherheitsprogramme "endorse 2.7"

1. Der Umstand, das der betriebliche Systemadministrator die technische Möglichkeit hat, auch passwortgesicherte Dokumente einzusehen, macht es nicht erforderlich, dass dem Betriebsrat ein höheres Sicherheitsniveau gewährleistet wird als allen anderen Unternehmensbereichen. 2. Angesichts des arbeits- und strafrechtlichen Schutzes gegen ausforschende Eingriffe des Administrators ist nicht erkennbar, warum der Betriebsrat über die standardmäßigen Verschlüsselungsprogramme hinaus der Bereitstellung der Sicherheitsprogramme "endorse 2.7" bedarf; allein der zusätzliche Komfort, dass die Verschlüsselung nicht gesondert veranlasst werden muss, begründet kein Erfordernis einer über das betriebsübliche Niveau hinausgehenden Verschlüsselungstechnik.