BAG - Beschluß vom 23.09.1997
3 ABR 85/96
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10, Abs. 2, § 76 Abs. 5, § 77 Abs. 4 ; BetrAVG § 1 Ablösung, § 6 ;
Fundstellen:
AP Nr. 62 zu § 40 BetrVG 1972
BAGE 86, 312
BB 1998, 849
DB 1998, 779
NZA 1998, 719
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 08.02.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 10/93
LAG Niedersachsen, vom 22.09.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 3 TaBV 51/94

Verschlechternde Ablösung einer Gesamtzusage durch Spruch der Einigungsstelle

BAG, Beschluß vom 23.09.1997 - Aktenzeichen 3 ABR 85/96

DRsp Nr. 1998/6596

Verschlechternde Ablösung einer Gesamtzusage durch Spruch der Einigungsstelle

»1. Wenn ein Arbeitgeber wegen des von ihm behaupteten Wegfalls der Geschäftsgrundlage eines durch Gesamtzusage errichteten Versorgungswerks eine verschlechternde Neuregelung schaffen will, ist die Einigungsstelle zuständig, falls sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht einigen. Der Betriebsrat darf seine Mitwirkung an einer Neuregelung nicht verweigern. Er muß mit dem Arbeitgeber notfalls unter dem Vorbehalt der vertragsrechtlich zulässigen Umsetzung der Regelung verhandeln (im Anschluß an BAG Großer Senat, Beschluß vom 16. September 1986 - GS 1/82 - BAGE 53, 42 = AP Nr. 17 zu § 77 BetrVG 1972). 2. Die Frage, ob die Geschäftsgrundlage einer Gesamtzusage über betriebliche Altersversorgung weggefallen ist, ist entscheidend für den Umfang der der Einigungsstelle zustehenden Regelungsbefugnis. Ist die Geschäftsgrundlage weggefallen, kann die Einigungsstelle eine vorbehaltlose Neuregelung treffen. 3.a) Die Geschäftsgrundlage einer Versorgungszusage ist weggefallen, wenn sich die zugrunde gelegte Rechtslage nach Erteilung der Zusage ganz wesentlich und unerwartet geändert hat, und dies beim Arbeitgeber zu erheblichen Mehrbelastungen geführt hat.