VGH Bayern - Beschluss vom 30.04.2020
6 CE 20.909
Normen:
EUrlV § 8 Abs. 2; BPersVG § 75 Abs. 3 Nr. 3;
Vorinstanzen:
VG München, vom 14.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen M 21b E 20.1557

Verschiebung des genehmigten Erholungsurlaubs eines Beamten wegen der Ausgangsbeschränkungen anlässlich der sog. Corona-Pandemie

VGH Bayern, Beschluss vom 30.04.2020 - Aktenzeichen 6 CE 20.909

DRsp Nr. 2020/7804

Verschiebung des genehmigten Erholungsurlaubs eines Beamten wegen der Ausgangsbeschränkungen anlässlich der sog. Corona-Pandemie

Tenor

I.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 14. April 2020 - M 21b E 20.1557 - wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 € festgesetzt.

Normenkette:

EUrlV § 8 Abs. 2; BPersVG § 75 Abs. 3 Nr. 3;

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz zur Verschiebung ihres genehmigten Erholungsurlaubs. Sie steht als Kommissarin der Bundespolizei im Dienst der Bundesrepublik Deutschland und ist am Flughafen M. beschäftigt.

Mit Schreiben vom 29. März 2020 beantragte die Antragstellerin mit Blick auf die Ausgangsbeschränkungen anlässlich der Corona-Pandemie die Verschiebung ihres bereits genehmigten Erholungsurlaubs für den Zeitraum vom 15. April 2020 bis zum 6. Mai 2020. Mit E-Mail vom 30. März 2020 teilte die Inspektionsleitung mit, dass dem Antrag nicht stattgegeben werden könne. Den von der Antragstellerin hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Bundespolizeidirektion mit Widerspruchsbescheid vom 8. April 2020 zurück.