VGH Bayern - Beschluss vom 30.04.2020
6 CE 20.943
Normen:
EUrlV § 8 Abs. 2; BPersVG § 75 Abs. 3 Nr. 3;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 23.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen RN 1 E 20.668

Verschiebung des Erholungsurlaubs eines Beamten wegen der Beschränkungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie

VGH Bayern, Beschluss vom 30.04.2020 - Aktenzeichen 6 CE 20.943

DRsp Nr. 2020/7805

Verschiebung des Erholungsurlaubs eines Beamten wegen der Beschränkungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie

Tenor

I.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 23. April 2020 - RN 1 E 20.668 - wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 € festgesetzt.

Normenkette:

EUrlV § 8 Abs. 2; BPersVG § 75 Abs. 3 Nr. 3;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz zur Verschiebung seines Erholungsurlaubs wegen der Beschränkungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie. Er steht als Polizeihauptmeister der Bundespolizei im Dienst der Antragsgegnerin und ist bei der Bundespolizeiabteilung D. beschäftigt.

Ihm war auf seinen Antrag vom 3. März 2020 Erholungsurlaub für die Zeit vom 24. April 2020 bis zum 4. Mai 2020 genehmigt worden. Später beantragte er, den Urlaub zu stornieren, weil zwei Hochzeitsfeiern, zu denen er eingeladen sei, aufgrund der aktuellen Kontaktbeschränkung nicht stattfänden. Gegen die Ablehnung des Antrags erhob er am 7. April 2020 Widerspruch den die Direktion Bundesbereitschaftspolizei mit Widerspruchsbescheid vom 22. April 2020 zurückwies.