1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 26.04.2011-
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der am ...... 1952 geborene Kläger stand seit dem 1. April 1986 in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten, das durch eine Aufhebungsvereinbarung vom 7. Juli 2010 (Abl. Bl. 7-10 d. A.) zum 31. Oktober 2010 beendet wurde. Diese Vereinbarung sah auf der Grundlage einer Sonderregelung für ältere Mitarbeiter gemäß einem Sozialplan vom 18. November 2009 (SozPl; Abl. Bl. 18-25R d. A.) eine Abfindung für den Kläger in Höhe von 277 T€ brutto vor.
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