LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 02.09.2011
6 Sa 1225/11
Normen:
BetrVG § 75 Abs. 1; BetrVG § 112 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 26.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 34 Ca 19842/10

Versagung von Sprinterprämien für abgefundene ältere Beschäftigte; unbegründete Zahlungsklage auf zusätzliche Abfindung bei benachteiligungsfreiem Ausschluss älterer Beschäftigter von weiteren Sozialplanleistungen

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 02.09.2011 - Aktenzeichen 6 Sa 1225/11

DRsp Nr. 2012/14139

Versagung von Sprinterprämien für abgefundene ältere Beschäftigte; unbegründete Zahlungsklage auf zusätzliche Abfindung bei benachteiligungsfreiem Ausschluss älterer Beschäftigter von weiteren Sozialplanleistungen

Es stellt keine Benachteiligung wegen des Alters i.S.d. § 75 Abs. 1 BetrVG dar, wenn älteren Arbeitnehmern, deren wirtschaftliche Nachteile in Folge vorzeitiger Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses durch eine Sonderregelung weitgehend ausgeglichen werden, eine sog. Sprinterprämie versagt wird, die einem sonstigen Arbeitnehmer bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages bis zu einem bestimmten Termin gezahlt wird.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 26.04.2011- 34 Ca 19842/10 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 75 Abs. 1; BetrVG § 112 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand:

Der am ...... 1952 geborene Kläger stand seit dem 1. April 1986 in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten, das durch eine Aufhebungsvereinbarung vom 7. Juli 2010 (Abl. Bl. 7-10 d. A.) zum 31. Oktober 2010 beendet wurde. Diese Vereinbarung sah auf der Grundlage einer Sonderregelung für ältere Mitarbeiter gemäß einem Sozialplan vom 18. November 2009 (SozPl; Abl. Bl. 18-25R d. A.) eine Abfindung für den Kläger in Höhe von 277 T€ brutto vor.