LAG Köln - Urteil vom 29.10.2010
10 Sa 524/10
Normen:
BGB § 242; BGB § 315 Abs. 3 S. 1; BGB § 611 Abs. 1; AltTZG § 3 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1; AltTZG § 4 Abs. 1; TV ATZ § 2 Abs. 1; TV ATZ § 2 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 25.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3487/09

Versagung tariflicher Altersteilzeit bei finanzieller Belastung aufgrund langer Vertragslaufzeit und Überschreitung der Überlastquote

LAG Köln, Urteil vom 29.10.2010 - Aktenzeichen 10 Sa 524/10

DRsp Nr. 2010/20525

Versagung tariflicher Altersteilzeit bei finanzieller Belastung aufgrund langer Vertragslaufzeit und Überschreitung der Überlastquote

1. Zur Antragsablehnung im Rahmen des billigen Ermessens nach § 2 Abs. 1 TV ATZ bei Entscheidung über einen Antrag auf Altersteilzeit dürfen auch finanzielle Erwägungen herangezogen werden. 2. Eine das Normalmaß übersteigende Belastung des Arbeitgebers kann in der vom Arbeitnehmer gewünschten langen Vertragslaufzeit liegen, wenn sie die Förderdauer von längstens 6 Jahren gem. § 4 Abs. 1 ATG übersteigt. 3. Auch mit Rücksicht auf die Überschreitung der sog. Überlastquote nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 1. Alt. ATG kann ein der Altersteilzeitgewährung entgegenstehender Umstand vorliegen.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 25.02.2010 - 3 Ca 3487/09 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 315 Abs. 3 S. 1; BGB § 611 Abs. 1; AltTZG § 3 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1; AltTZG § 4 Abs. 1; TV ATZ § 2 Abs. 1; TV ATZ § 2 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages.