LAG Köln - Urteil vom 10.02.2011
7 Sa 1011/10
Normen:
ATZG § 4; LuftVG § 32; TV ATZ § 2 Abs. 1; TV ATZ § 2 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 10.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 5400/09

Versagung tariflicher Altersteilzeit aus wirtschaftlichen Gründen; ermessensfehlerfreie Entscheidung der öffentlichen Arbeitgeberin bei längerer Vertragslaufzeit

LAG Köln, Urteil vom 10.02.2011 - Aktenzeichen 7 Sa 1011/10

DRsp Nr. 2012/1270

Versagung tariflicher Altersteilzeit aus wirtschaftlichen Gründen; ermessensfehlerfreie Entscheidung der öffentlichen Arbeitgeberin bei längerer Vertragslaufzeit

1.) Durch einen Altersteilzeitvertrag mit einer Vertragslaufzeit von mehr als sechs Jahren werden wegen der eingeschränkten Refinanzierbarkeit besondere Kosten verursacht, die über das nach dem gesetzlichen und tarifvertraglichen Leitbild übliche Maß der typischen Aufwendungen für Altersteilzeit hinausgehen. Diese Mehrbelastung kann im Rahmen der nach § 2 Abs. 1 TV ATZ notwendigen Ermessensausübung als sachlicher Grund für die Versagung des Wunsches nach einem Altersteilzeitvertrag angeführt werden. 2.) Der im Bereich der Fluggastkontrolle am Flughafen tätige öffentliche Arbeitgeber kann nicht darauf verwiesen werden, er könne die entstehenden Mehrkosten durch Erhöhung der Luftsicherheitsgebühr wieder hereinholen.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10.06.2010 in Sachen 8 Ca 5400/09 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ATZG § 4; LuftVG § 32; TV ATZ § 2 Abs. 1; TV ATZ § 2 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über ein Begehren der Klägerin, ihr Arbeitsverhältnis in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis umzuwandeln.