LAG Köln - Beschluss vom 08.04.2010
11 Ta 88/10
Normen:
ZPO § 3; BGB § 779;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 24.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 9738/09

Versagung streitwerterhöhenden Mehrvergleichs bei Regelung unstreitiger Ansprüche

LAG Köln, Beschluss vom 08.04.2010 - Aktenzeichen 11 Ta 88/10

DRsp Nr. 2010/7885

Versagung streitwerterhöhenden Mehrvergleichs bei Regelung unstreitiger Ansprüche

Regelungen im Prozeßvergleich, die unstrittige Positionen betreffen, begründen keinen Mehrwert des Vergleichs.

Tenor

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 24.02.2010 - 2 Ca 9738/09 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 3; BGB § 779;

Gründe

I. Das Arbeitsgericht Köln hat mit Beschluss vom 24.02.2010 u.a. den Streitwert für den Vergleich vom 03.12.2009 auf 22.000,-- - festgesetzt, bestehend aus dem Wert des Verfahrens in Höhe von drei Monatsverdiensten und einem Monatsverdienst für die Zeugnisregelung. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 05.03.2010. Zur Begründung nimmt er Bezug auf seine Streitwertanregung vom 16.12.2009 (Bl. 33 d. A.) in der er als Mehrwert des Vergleichs die Regelung zum Wettbewerbsverbot, die Agenturverpflichtung, den Schadenfreiheitsrabatt sowie das Endzeugnis berücksichtigt wissen will. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 08.03.2010 der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Akteninhalt Bezug genommen.