LAG Hamburg - Urteil vom 18.05.2011
5 Sa 93/10
Normen:
BEEG § 15 Abs. 5;
Fundstellen:
NZA 2013, 10
NZA-RR 2011, 454
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 09.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 203/10

Versagung eines dritten Teilzeitbegehrens während der Elternzeit

LAG Hamburg, Urteil vom 18.05.2011 - Aktenzeichen 5 Sa 93/10

DRsp Nr. 2011/10642

Versagung eines dritten Teilzeitbegehrens während der Elternzeit

1. Ein Anspruch auf Teilzeit in der Elternzeit kann gemäß § 15 Abs. 6 BEEG nur zweifach durchgesetzt werden, hierbei zählen vorherige einvernehmlich gefundene Teilzeitregelungen mit. 2. Eine Verringerung der Arbeitszeit liegt auch vor, wenn das erneute Teilzeitverlangen gegenüber der vorherigen Regelung vom Umfang her gleich bleibt oder gar mehr Stunden betrifft, da auf die reguläre Arbeitszeit vor der Elternzeit abzustellen ist. 3. Verschiedene Teilzeitverlangen zählen jede für sich auch dann, wenn sie in einem einheitlichen Antrag gestellt wurden.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 09. September 2010 - 7 Ca 203/10 - teilweise (soweit nicht anerkannt) hinsichtlich des Tenors Ziffer 1 des Urteils abgeändert:

Die Klage wird im Übrigen abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 97/100, die Beklagte 3/100.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BEEG § 15 Abs. 5;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über die Gewährung von Teilzeit in Elternzeit.