OLG Brandenburg - Urteil vom 02.03.2000
8 U 77/99
Normen:
VOB/A § 25 ; AEntG;
Fundstellen:
NZBau 2001, 44
OLGReport-Brandenburg 2000, 192
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 95/99

Versagung des Zuschlags wegen nicht vorliegender Arbeitserlaubnisse der Arbeitnehmer eines ausländischen Bieters

OLG Brandenburg, Urteil vom 02.03.2000 - Aktenzeichen 8 U 77/99

DRsp Nr. 2005/13461

Versagung des Zuschlags wegen nicht vorliegender Arbeitserlaubnisse der Arbeitnehmer eines ausländischen Bieters

»1. Dem günstigsten Bieter darf der Zuschlag nicht deshalb versagt werden, weil er für seine ausländischen Arbeitnehmer "gültige Arbeitserlaubnisse" nicht innerhalb der Zuschlagsfrist vorweisen kann. Das gilt jedenfalls dann, wenn dies nicht zu dem in den Ausschreibungsunterlagen geforderten "Anforderungsprofil" gehört (im Anschluss an BGH, NJW 2000, 137). 2. Das von einem öffentlichen Auftraggeber im Lande Brandenburg geforderte Gebot der "Tariftreue" ist gewahrt, wenn der ausländische (hier: polnische) Arbeitgeber seinen (polnischen) Arbeitnehmern mindestens den nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz zu zahlenden Lohn verspricht.«

Normenkette:

VOB/A § 25 ; AEntG;
Vorinstanz: LG Neuruppin, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 95/99
Fundstellen
NZBau 2001, 44
OLGReport-Brandenburg 2000, 192