LAG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 25.10.2016
3 Ta 32/16
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a;
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 01.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 195/14

Versagung des Arbeitsrechtswegs für Zahlungs- und Herausgabeklage eines Piloten aufgrund eines Vertrages über freie Mitarbeiter

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 25.10.2016 - Aktenzeichen 3 Ta 32/16

DRsp Nr. 2016/18176

Versagung des Arbeitsrechtswegs für Zahlungs- und Herausgabeklage eines Piloten aufgrund eines Vertrages über freie Mitarbeiter

Außerhalb der sogenannten "sic-non-Fälle" ist die Partei, die sich auf die Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichte beruft, verpflichtet, das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses durch schlüssigen Tatsachenvortrag zu belegen.

1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Stralsund - Kammern Neubrandenburg - vom 01.12.2015 - 13 Ca 195/14 - abgeändert.

Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist nicht eröffnet.

Der Rechtsstreit wird an das Amtsgericht Greifswald verwiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des sofortigen Beschwerdeverfahrens.

3. Die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um Zahlungs- und Herausgabeansprüche aus einem "Vertrag über freie Mitarbeiter (Freelancing)" vom 23.04.2014.