1. Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 04.08.2015 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Rostock vom 09.07.2015 - Aktenzeichen 2 Ca 162/15 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Die weitere Beschwerde gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen.
I.
Die Parteien streiten um fristlose Kündigungen eines "Geschäftsführerdienstvertrages" sowie um Schadensersatzansprüche und sonstige Zahlungsansprüche und in diesem Zusammenhang vorab über die Eröffnung des Rechtsweges zu den Gerichten für Arbeitssachen.
Am 16.10.2009 schlossen der Kläger und die Beklagte zu 1. einen Arbeitsvertrag mit dem Inhalt der Tätigkeit des Klägers als Betriebsleiter.
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