LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 11.02.2016
10 Ta 85/16
Normen:
ZPO § 118 Abs. 2; ZPO § 124 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 21.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 48 Ca 13002/15

Versagung der Prozesskostenhilfe wegen absichtlich oder grob nachlässig unrichtiger Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.02.2016 - Aktenzeichen 10 Ta 85/16

DRsp Nr. 2016/5810

Versagung der Prozesskostenhilfe wegen absichtlich oder grob nachlässig unrichtiger Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

Im PKH-Bewillingungsverfahren kommt eine analoge Anwendung des § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO nicht in Betracht. Die Ablehnungsgründe sind abschließend in § 118 Abs. 2 ZPO aufgeführt.

1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 6. Januar 2016 wird der Beschluss des Arbeitsgerichtes Berlin vom 21. Dezember 2015 - 48 Ca 13002/15 - abgeändert.

Der Klägerin wird für die erste Instanz Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt E. K. mit der Maßgabe bewilligt, dass hinsichtlich der Prozesskosten vorläufig kein eigener Beitrag zu leisten ist.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

3. Gegen diesen Beschluss ist für die Klägerin kein Rechtsmittel gegeben.

Normenkette:

ZPO § 118 Abs. 2; ZPO § 124 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe:

I.