1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 6. Januar 2016 wird der Beschluss des Arbeitsgerichtes Berlin vom 21. Dezember 2015 -
Der Klägerin wird für die erste Instanz Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt E. K. mit der Maßgabe bewilligt, dass hinsichtlich der Prozesskosten vorläufig kein eigener Beitrag zu leisten ist.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
3. Gegen diesen Beschluss ist für die Klägerin kein Rechtsmittel gegeben.
I.
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