LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 10.01.2011
7 Ta 2607/10
Normen:
ZPO § 114 S. 1; ZPO § 117 Abs. 2 S. 1; ZPO § 117 Abs. 3; ZPO § 117 Abs. 4; ZPO § 119 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Potsdam, vom 05.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1226/10

Versagung der Prozesskostenhilfe nach Instanzsbeendigung

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.01.2011 - Aktenzeichen 7 Ta 2607/10

DRsp Nr. 2011/10375

Versagung der Prozesskostenhilfe nach Instanzsbeendigung

1. Eine rückwirkende Bewilligung der Prozesskostenhilfe auf einen Zeitpunkt vor Beendigung der Instanz kommt nicht in Betracht, wenn das Arbeitsgericht mangels Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht früher positiv über den Antrag entscheiden konnte und der Klägerin auch keine Frist zur Nachreichung noch fehlenden Unterlagen gesetzt war, deren Einhaltung eine rückwirkende Bewilligung ermöglicht. 2. Kennt die Klägerin den Mangel der Antragstellung und hat sie in der Antragsschrift die Nachreichung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angekündigt, bedarf es keines gerichtlichen Hinweises auf fehlende Antragsunterlagen; reicht die Antragstellerin den amtlichen Vordruck erst nach Instanzbeendigung ein, kann diese Verzögerung nicht dem Gericht angelastet werden und von einem "steckengebliebenen" Gesuch keine Rede sein.

I. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Potsdam vom 5. August 2010 - 5 Ca 1226/10 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; ZPO § 117 Abs. 2 S. 1; ZPO § 117 Abs. 3; ZPO § 117 Abs. 4; ZPO § 119 Abs. 1 S. 1;

Gründe: