LAG Köln - Beschluss vom 27.07.2017
9 Ta 137/17
Normen:
ZPO § 117;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 01.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 957/17

Versagung der Prozesskostenhilfe mangels Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vor Instanzende

LAG Köln, Beschluss vom 27.07.2017 - Aktenzeichen 9 Ta 137/17

DRsp Nr. 2017/11385

Versagung der Prozesskostenhilfe mangels Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vor Instanzende

1. Prozesskostenhilfe kann nicht bewilligt werden, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse weder vor der Beendigung des Verfahrens noch innerhalb einer vom Gericht gesetzten Nachfrist dargelegt und belegt werden. Denn nach Beendigung der Instanz ist eine erfolgversprechende Rechtsverfolgung oder -verteidigung nicht mehr möglich. 2. Jedoch setzt die Zurückweisung von Unterlagen mit der Begründung, sie seien nicht vor Instanzende oder der gesetzten Nachfrist vorgelegt worden, voraus, dass das Arbeitsgericht den Antragsteller rechtzeitig unter Fristsetzung auf die Mängel des Gesuchs hingewiesen hat. Ist ein solcher Hinweis unterblieben, so ist auch im Falle der zwischenzeitlichen Beendigung des Verfahrens durch Abschluss eines Prozessvergleichs nachträglich Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnende Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 01.06.2017 - 3 Ca 957/17 - abgeändert. Der Klägerin wird für den ersten Rechtszug derzeit ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Z mit Wirkung ab dem 09.05.2017 bewilligt.

Normenkette:

ZPO § 117;

Gründe