LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 22.11.2010
7 Ta 2084/10
Normen:
ZPO § 114 S. 1; ZPO § 269 Abs. 3 S. 3; ArbGG § 11 a; ArbGG § 12 a;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 10.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 55 Ca 8037/10

Versagung der Prozesskostenhilfe für Zahlungsklage bei Erfüllung der Klageforderung vor Zustellung der Klageschrift; Beiordnung einer Rechtsanwältin bei Vertretung der Gegenseite auch bei Erfüllung der Zahlungsklage vor Klagezustellung

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.11.2010 - Aktenzeichen 7 Ta 2084/10

DRsp Nr. 2011/6573

Versagung der Prozesskostenhilfe für Zahlungsklage bei Erfüllung der Klageforderung vor Zustellung der Klageschrift; Beiordnung einer Rechtsanwältin bei Vertretung der Gegenseite auch bei Erfüllung der Zahlungsklage vor Klagezustellung

Prozesskostenhilfe kann mangels Erfolgsaussichten nicht bewilligt werden, wenn die Klageforderung vor Zustellung erfüllt wird.

1. Für die gemäß § 114 Satz 1 ZPO vorzunehmende Erfolgsprognose ist der Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der Beschlussfassung Entscheidungsgrundlage, wenn alsbald nach Entscheidungsreife entschieden wird; zur Entscheidung reif ist das Prozesskostenhilfebegehren, wenn die Partei es schlüssig begründet, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt und wenn der Gegner Gelegenheit gehabt hat, sich innerhalb angemessener Frist zum Prozesskostenhilfegesuch zu äußern. 2. Liegt Entscheidungsreife erst nach Zustellung der Klage vor und ist zu diesem Zeitpunkt die Klageforderung bereits erfüllt, ist Prozesskostenhilfe nicht zu bewilligen.