LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 10.05.2011
3 Ta 85/11
Normen:
ZPO § 114 S. 1; ZPO § 117 Abs. 1; ZPO § 139; KSchG § 4; KSchG § 5; KSchG § 7;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 28.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 396 a/11

Versagung der Prozesskostenhilfe für verspätete Kündigungsschutzklage bei bedingter Klageerhebung

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 10.05.2011 - Aktenzeichen 3 Ta 85/11

DRsp Nr. 2011/14458

Versagung der Prozesskostenhilfe für verspätete Kündigungsschutzklage bei bedingter Klageerhebung

1. Wird eine als Anlage eines Antrages auf Prozesskostenhilfe eingereichte Klageschrift ausdrücklich als Entwurf einer Klage bezeichnet, kann sie auch dann nicht die Klagefrist des § 4 KSchG wahren, wenn sie von einem Rechtsanwalt unterzeichnet ist. 2. Die bedingte Erhebung einer Kündigungsschutzklage unter dem Vorbehalt der Gewährung von Prozesskostenhilfe ist unzulässig; die Klagefrist wird dadurch gerade nicht gewahrt, so dass die Kündigung gemäß § 7 KSchG als von Anfang an rechtswirksam gilt. 3. Wer am Tag des Fristablaufs um 23.36 Uhr ein Verfahren per Faxschriftsatz bei Gericht einleitet, trägt die Folgen des selbst gewählten Risikos, dass etwaige Hinweise innerhalb der laufenden Frist nicht mehr eingehen können; es ist allseits bekannt, dass gegen Mitternacht keine Dezernatsarbeit in Gerichten mehr erfolgt und auch nicht erwartet werden kann.

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 28.03.2011 - 2 Ca 396 a/11 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; ZPO § 117 Abs. 1; ZPO § 139; KSchG § 4; KSchG § 5; KSchG § 7;

Gründe