LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 26.11.2009
21 Ta 10/09
Normen:
ZPO § 117 Abs. 1; ZPO § 119; ZPO § 120 Abs. 4; ZPO § 139;
Vorinstanzen:
ArbG Ulm, vom 02.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 87/09

Versagung der Prozesskostenhilfe für Vergleichsmehrwert bei fehlender Antragstellung; Vorraussetzungen stillschweigender Antragstellung im Prozesskostenhilfeverfahren

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.11.2009 - Aktenzeichen 21 Ta 10/09

DRsp Nr. 2009/28465

Versagung der Prozesskostenhilfe für Vergleichsmehrwert bei fehlender Antragstellung; Vorraussetzungen stillschweigender Antragstellung im Prozesskostenhilfeverfahren

1. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts erstrecken sich innerhalb des Rechtszugs im Sinne von § 119 ZPO ohne weiteres auf die Kosten eines Prozessvergleichs, sofern dieser sich auf den Streitgegenstand des Rechtsstreits beschränkt; für weitere Gegenstände, die zu einem Vergleichsmehrwert führen, ist ein entsprechender Antrag erforderlich, über den gegebenenfalls eine gesonderte Bewilligung von Prozesskostenhilfe herbeigeführt werden kann. 2. Auch im stark formalisierten Prozesskostenhilfeverfahren ist die Annahme stillschweigender Prozesskostenhilfeanträge für nach Stellung des Prozesskostenhilfeantrags anfallende Gegenstände, für die ein ausdrücklicher Prozesskostenhilfeantrag nicht gestellt ist, grundsätzlich zulässig. 3. Eine Bewilligung der Prozesskostenhilfe für den Mehrwert eines Vergleichs ist nicht möglich, wenn zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses weder ein ausdrücklicher Antrag hierfür gestellt war noch ein schlüssiger Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Mehrwert des Vergleichs anzunehmen ist.