LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 23.09.2009
6 Ta 207/09
Normen:
ZPO § 114 S. 1; BGB § 138 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 11.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 464/09

Versagung der Prozesskostenhilfe für unsubstantiierte Kündigungsschutzklage wegen sittenwidriger Kündigung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.09.2009 - Aktenzeichen 6 Ta 207/09

DRsp Nr. 2010/869

Versagung der Prozesskostenhilfe für unsubstantiierte Kündigungsschutzklage wegen sittenwidriger Kündigung

1. Für die Tatsachen, welche die Sittenwidrigkeit einer Kündigung begründen sollen, trägt die Arbeitnehmerin die Darlegungs- und Beweislast; zur Prüfung der Erfolgsaussichten nach § 114 Satz 1 ZPO ist daher auf Seiten der Antragstellerin ein entsprechender umfassender Tatsachenvortrag erforderlich. 2. Erschöpft sich der Vortrag im Wesentlichen in einem bloßen Negieren der von der Arbeitgeberin behaupteten Straftat (Datendiebstahl), reicht das nicht aus; dem kann auch nicht damit begegnet werden, dass im Beschwerdeverfahren die Beiziehung der Akten der Staatsanwaltschaft beantragt wird, da es ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts ist, die eine Rechtsfolge auslösenden Tatsachen aus der Akte der Staatsanwaltschaft zu ermitteln. 3. Bei der Prüfung der Sittenwidrigkeit von Kündigungen ist stets ein strenger Maßstab anzulegen und darauf abzustellen, dass die Kündigung dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden krass widerspricht; die erforderlichen Tatsachen sind allein von der Antragstellerin beizubringen.

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 11. August 2009 - 2 Ca 464/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette: