LAG Chemnitz - Beschluss vom 22.03.2010
4 Ta 26/10
Normen:
ZPO § 117 Abs. 1; BGB § 779;
Vorinstanzen:
ArbG Chemnitz, vom 16.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 1175/09

Versagung der Prozesskostenhilfe für Mehrvergleich bei fehlender Antragstellung; Ausschluss konkludenter Antragstellung für Mehrvergleich

LAG Chemnitz, Beschluss vom 22.03.2010 - Aktenzeichen 4 Ta 26/10

DRsp Nr. 2010/17952

Versagung der Prozesskostenhilfe für Mehrvergleich bei fehlender Antragstellung; Ausschluss konkludenter Antragstellung für Mehrvergleich

1. Für nicht rechtshängige Ansprüche, die in einem gerichtlichen Vergleich mit aufgenommen werden (Mehrvergleich), ist Prozesskostenhilfe gesondert zu beantragen und zu bewilligen. 2. Von einer konkludenten Antragstellung auf Gewährung von Prozesskostenhilfe auch für einen Mehrvergleich kann nicht ausgegangen werden, da es Fallgestaltungen geben kann, in denen es die Partei bewusst unterlässt, einen solchen zu stellen; dann aber kann nicht pauschaliert ein solcher Antrag unterstellt werden. 3. Es wird daran festgehalten, dass es keinesfalls möglich ist, einen konkludenten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu konstruieren.

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 16.11.2009 - 13 Ca 1175/09 - wird

z u r ü c k g e w i e s e n .

Normenkette:

ZPO § 117 Abs. 1; BGB § 779;

Gründe:

I. Die sofortige Beschwerde des Klägers, welcher das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 26.01.2010 nicht abgeholfen und sie gemäß § 572 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz ZPO dem Beschwerdegericht vorgelegt hat, ist gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig.