LAG Nürnberg - Beschluss vom 06.02.2009
4 Ta 176/08
Normen:
ZPO § 114 S. 1; ZPO § 117 Abs. 1 S. 1; ZPO § 119 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 03.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 7229/07

Versagung der Prozesskostenhilfe für Mehrvergleich bei fehlender Antragstellung

LAG Nürnberg, Beschluss vom 06.02.2009 - Aktenzeichen 4 Ta 176/08

DRsp Nr. 2010/6186

Versagung der Prozesskostenhilfe für Mehrvergleich bei fehlender Antragstellung

1. Wird Prozesskostenhilfe ausdrücklich nur für "das Verfahren erster Instanz" bewilligt, bezieht sich die Bewilligung lediglich auf die den Gegenstand des Klageverfahrens bildenden Streitgegenstände; nachträglich in das Verfahren eingeführte Streitgegenstände werden von der Bewilligung nicht erfasst, auch soweit sie lediglich vergleichsweise geregelt werden. 2. Aus dem Wortlaut des § 114 S. 1 ZPO folgt, dass die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für jeden Teil einer Klage eines ausdrücklichen Antrags bedarf; die Bewilligung kann weder auf einen stillschweigenden Antrag noch auf einen nicht gestellten Antrag hin erfolgen. 3. Das Gericht ist nicht verpflichtet, eine anwaltlich vertretenen Partei vor Abschluss eines Vergleiches darauf hinzuweisen, auch für die bisher nicht den Gegenstand des Klageverfahrens bildenden Streitgegenstände, die im Vergleich mit geregelt werden sollen, noch vor Abschluss des Vergleiches Prozesskostenhilfe zu beantragen.

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 03.09.2008, Az.: 10 Ca 7229/07, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; ZPO § 117 Abs. 1 S. 1; ZPO § 119 Abs. 1 S. 1;

Gründe: