LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 30.03.2011
6 Ta 64/11
Normen:
ZPO § 114 S. 1; ZPO § 117 Abs. 1; ZPO § 118 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 17.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1559/10

Versagung der Prozesskostenhilfe für Mehrvergleich; Antragserfordernis für Erweiterung des Streitgegenstandes

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30.03.2011 - Aktenzeichen 6 Ta 64/11

DRsp Nr. 2011/7655

Versagung der Prozesskostenhilfe für Mehrvergleich; Antragserfordernis für Erweiterung des Streitgegenstandes

1. Für andere als die durch die Klageschrift festgelegten Streitgegenstände bedarf es eines erneuten Prozesskostenhilfe- und Beiordnungsantrages; stillschweigende Bewilligungsanträge sind mit dem stark formalisierten Prozesskostenhilfeverfahren nicht vereinbar. 2. Aus der im Bewilligungsbeschluss enthaltenen Formulierung "in vollem Umfang" ergibt sich keine vorweggenommene Bewilligung für alle möglichen zukünftigen Erweiterungen des Streitgegenstandes (etwa im Rahmen eines Mehrvergleichs); mit dieser Formulierung wird lediglich zum Ausdruck gebracht, dass der Klägerin bezogen auf die Anträge in der Klageschrift vollumfänglich Prozesskostenhilfe und Rechtsanwaltsbeiordnung bewilligt wird.

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 17. Februar 2011 - 2 Ca 1559/10 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; ZPO § 117 Abs. 1; ZPO § 118 Abs. 1;

Gründe:

I. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichts, mit welchem Prozesskostenhilfe für einen Vergleichsmehrwert ergebende Streitgegenstände zurückgewiesen wurde.