Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 17. Februar 2011 -
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichts, mit welchem Prozesskostenhilfe für einen Vergleichsmehrwert ergebende Streitgegenstände zurückgewiesen wurde.
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