Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 09.11.2009 - 8 Ca 1883/09 d - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
I. Mit der vorliegenden sofortigen Beschwerde wendet sich der Beklagte, ein eingetragener gemeinnütziger Verein für Sozialarbeit, gegen die Verweigerung von Prozesskostenhilfe durch Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 09.11.2009.
Durch Kündigung vom 09.04.2009 kündigte der Beklagte das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis, weil der Kläger unrechtmäßig Kundengelder einkassiert und für sich behalten habe.
Hiergegen erhob der Kläger im Hauptsacheverfahren 8 Ca 1883/09 d vor dem Arbeitsgericht Aachen Kündigungsschutzklage.
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