LAG Köln - Beschluss vom 28.01.2010
5 Ta 433/09
Normen:
ZPO § 116 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 09.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1883/09

Versagung der Prozesskostenhilfe für juristische Person bei ausreichender Liquidität

LAG Köln, Beschluss vom 28.01.2010 - Aktenzeichen 5 Ta 433/09

DRsp Nr. 2010/3749

Versagung der Prozesskostenhilfe für juristische Person bei ausreichender Liquidität

Die Bedürftigkeit einer juristischen Person für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist nicht gegeben, wenn trotz der Erwirtschaftung von Verlusten ausreichende liquide Mittel für eine Prozessführung zur Verfügung stehen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 09.11.2009 - 8 Ca 1883/09 d - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 116 S. 1 Nr. 2;

Gründe

I. Mit der vorliegenden sofortigen Beschwerde wendet sich der Beklagte, ein eingetragener gemeinnütziger Verein für Sozialarbeit, gegen die Verweigerung von Prozesskostenhilfe durch Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 09.11.2009.

Durch Kündigung vom 09.04.2009 kündigte der Beklagte das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis, weil der Kläger unrechtmäßig Kundengelder einkassiert und für sich behalten habe.

Hiergegen erhob der Kläger im Hauptsacheverfahren 8 Ca 1883/09 d vor dem Arbeitsgericht Aachen Kündigungsschutzklage.