LAG Chemnitz - Beschluss vom 11.04.2012
1 Oa 1/12
Normen:
ZPO § 114 S. 1; GVG § 198; EMRK Art. 35;
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1881/08

Versagung der Prozesskostenhilfe für Entschädigungsklage wegen überlanger Dauer eines abgeschlossenen Verfahrens

LAG Chemnitz, Beschluss vom 11.04.2012 - Aktenzeichen 1 Oa 1/12

DRsp Nr. 2013/3003

Versagung der Prozesskostenhilfe für Entschädigungsklage wegen überlanger Dauer eines abgeschlossenen Verfahrens

1. Nach Art. 23 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24.11.2011 gilt dieses Gesetz auch für abgeschlossene Verfahren, deren Dauer bei seinem Inkrafttreten Gegenstand von anhängigen Beschwerden beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ist oder noch werden kann. 2. Ist das Ausgangsverfahren abgeschlossen, kann es nicht mehr Gegenstand einer anhängigen Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte werden; nach Art. 35 EMRK kann sich der Europäische Gerichtshof mit einer Beschwerde nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung befassen.

Der Antrag des Antragstellers, ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes für eine Klage nach § 198 GVG zu bewilligen, wird

a b g e l e h n t .

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; GVG § 198; EMRK Art. 35;

Gründe: