Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 16.12.2010, Az.:
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Der Kläger (geb. am 28.05.1977) hat im Hauptsacheverfahren gegen den Beklagten eine Klage auf Zahlung von € 3.287,00 brutto erhoben. Er verlangte vom 03.03. bis zum 14.04.2010 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und für die Zeit vom 15.04. bis zum 30.04.2010 Annahmeverzugslohn. Gleichzeitig beantragte er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 16.12.2010 abgewiesen. Das am 28.12.2010 zugestellte Urteil ist rechtskräftig.
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