LAG Köln - Beschluss vom 06.05.2020
9 Ta 48/20
Normen:
ZPO § 114 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 31.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 7950/19

Versagung der Prozesskostenhilfe für die Erhebung einer Leistungsklage ohne vorherige außergerichtliche Aufforderung zur Leistung

LAG Köln, Beschluss vom 06.05.2020 - Aktenzeichen 9 Ta 48/20

DRsp Nr. 2020/7000

Versagung der Prozesskostenhilfe für die Erhebung einer Leistungsklage ohne vorherige außergerichtliche Aufforderung zur Leistung

Eine Leistungsklage ist regelmäßig mutwillig iSd. § 114 Abs. 2 ZPO, wenn der Kläger die Gegenseite zuvor nicht außergerichtlich zur Leistung aufgefordert hat.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 31.01.2020 - 2 Ca 7950/19 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Beklagte ist ein Ökostrom- und Ökogasanbieter. Der Kläger, verheiratet, drei minderjährige Kinder, war auf der Grundlage eines zum 30.11.2019 befristeten Arbeitsvertrages seit dem 01.12.2018 für die Beklagte als Standortleiter eingesetzt. Sein monatliches Bruttofestgehalt betrug 2.000,00 EUR. Ferner hatten die Parteien eine Sondervereinbarung getroffen, wonach der Kläger für von ihm und seinen Mitarbeitern vermittelte Verträge Fixprovisionen in unterschiedlicher Höhe sowie monatlich eine gesamtauftragsbezogene Sonderprämie erhält.

Seit dem 22.10.2019 war der Kläger arbeitsunfähig krank. Mit Schreiben vom 29.10.2019 stellte ihn die Beklagte mit sofortiger Wirkung unwiderruflich von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung unter Fortzahlung der Bezüge frei.