I. Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt St. wird zurückgewiesen.
II. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 24.09.2015 -
III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Die Parteien haben erstinstanzlich über eine außerordentliche Kündigung und Verzugslohn gestritten. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen.
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