LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 18.02.2016
22 Sa 2211/15
Normen:
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ArbGG § 11 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 -5; ArbGG § 11 Abs. 4 S. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Potsdam, vom 24.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 2445/13

Versagung der Prozesskostenhilfe für Berufung ohne Prozessbevollmächtigten

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.02.2016 - Aktenzeichen 22 Sa 2211/15

DRsp Nr. 2018/11001

Versagung der Prozesskostenhilfe für Berufung ohne Prozessbevollmächtigten

Vor dem Landesarbeitsgericht müssen sich die Parteien gemäß § 11 Abs. 4 ArbGG durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind außer Rechtsanwälten nur die in § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 ArbGG bezeichneten Organisationen zugelassen.

I. Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt St. wird zurückgewiesen.

II. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 24.09.2015 - 7 Ca 2445/13 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ArbGG § 11 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 -5; ArbGG § 11 Abs. 4 S. 4;

Gründe:

Die Parteien haben erstinstanzlich über eine außerordentliche Kündigung und Verzugslohn gestritten. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen.