LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 29.03.2011
5 Ta 47/11
Normen:
ZPO § 114 S. 1; TzBfG § 14 Abs. 4; BGB § 182 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, vom 25.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 462/10

Versagung der Prozesskostenhilfe bei wirksamer Befristung und Schadensersatzklage wegen Schikanierung am Arbeitsplatz ohne Beweisantritt

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 29.03.2011 - Aktenzeichen 5 Ta 47/11

DRsp Nr. 2011/17806

Versagung der Prozesskostenhilfe bei wirksamer Befristung und Schadensersatzklage wegen Schikanierung am Arbeitsplatz ohne Beweisantritt

1. Bei der Beurteilung der Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung im Sinne des § 114 S. 1 ZPO ist das Gericht nicht an den Vortrag der Parteien gebunden sondern kann alle ihm bekannten Umstände würdigen, einschließlich der persönlichen Glaubwürdigkeit der Antragsstellerin, die dem Gericht möglicherweise bereits aus anderen Verfahren bekannt ist. 2. Auch wenn nach § 14 Abs. 4 TzBfG die Befristung eines Arbeitsvertrages zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedarf, kann eine von einem Vertreter ohne Vertretungsmacht abgeschlossene Befristungsvereinbarung vom Vertretenen formlos und auch durch schlüssiges Verhalten genehmigt werden; nach § 182 Abs. 2 BGB ist für die Zustimmung die für das Rechtsgeschäft vorgesehene Form gerade nicht erforderlich. 3. Für den Antrag auf Feststellung von Mobbinghandlungen und die Zahlung von Schmerzensgeld fehlt die notwendige Erfolgsaussicht, wenn die Partei für ihren gesamten Sachvortrag kein einziges Beweismittel anbietet und damit nicht ersichtlich ist, wie die beweisbelastete Partei einen Nachweis ihrer von der Gegenseite bestrittenen Darlegungen führen will.