LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 13.10.2009
11 Ta 211/09
Normen:
ZPO § 117 Abs. 2 S. 1; ZPO § 139;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 01.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 213/09

Versagung der Prozesskostenhilfe bei verspäteter Vorlage von Belegen; Umfang gerichtlicher Hinweispflicht

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13.10.2009 - Aktenzeichen 11 Ta 211/09

DRsp Nr. 2010/876

Versagung der Prozesskostenhilfe bei verspäteter Vorlage von Belegen; Umfang gerichtlicher Hinweispflicht

1. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann frühestens zu dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem der Antragsteller einen formgerechten Antrag gestellt hat; nach Abschluss der Instanz kommt eine Bewilligung der Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht mehr in Betracht. 2. Ausnahmen sind nur dann zu machen, wenn dies nicht vom Antragsteller zu vertreten ist, weil das Gericht etwa durch verzögerte Sachbehandlung eine Entscheidung innerhalb der Instanz nicht getroffen hat; das setzt jedoch voraus, dass vor Beendigung der Instanz über den Antrag auf Prozesskostenhilfe positiv hätte entschieden werden können. 3. Das Gericht ist zwar im Rahmen prozessualer Fürsorgepflicht grundsätzlich gehalten, auf Unvollständigkeiten der Erklärung hinzuweisen und zur Vorlage fehlender Unterlagen aufzufordern; steht aber die Verkündung des die Instanz beendenden Urteils unmittelbar bevor, ist für eine Aufforderung zum Nachreichen von Belege kein zeitlicher Spielraum. 4. Das Gericht ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller eine über das Ende der Instanz hinausreichende Frist zur Beibringung der Belege einzuräumen; es ist Sache des Antragstellers, rechtzeitig sämtliche Voraussetzungen für eine Bewilligung der nachgesuchten Prozesskostenhilfe zu schaffen.