LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 11.11.2013
3 Ta 129/13
Normen:
ZPO § 114 S. 1; ZPO § 117 Abs. 3; ZPO § 117 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 21.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1123/13

Versagung der Prozesskostenhilfe bei verspäteter Vorlage unvollständiger Antragsunterlagen

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11.11.2013 - Aktenzeichen 3 Ta 129/13

DRsp Nr. 2013/25764

Versagung der Prozesskostenhilfe bei verspäteter Vorlage unvollständiger Antragsunterlagen

1. Nach § 114 Satz 1 ZPO kann Prozesskostenhilfe lediglich für eine "beabsichtigte" Rechtsverfolgung gewährt werden; eine Rückwirkung der Bewilligung ist grundsätzlich ausgeschlossen. 2. Eine rückwirkende Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann allenfalls bis zu dem Zeitpunkt erstreckt werden, in dem der Antragsteller durch einen formgerechten Bewilligungsantrag von seiner Seite aus alles für die Bewilligung Erforderliche und Zumutbare getan hat; nach Abschluss der Instanz ist die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nicht mehr möglich, es sei denn, es liegt die Ausnahmesituation vor, dass das Gericht eine noch nach dem Ende der Instanz auslaufende Nachfrist zur Nachreichung der fehlenden Unterlagen und Belege gesetzt hat.